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Integrierte Versorgung - Ihre Vorteile

Was verstehen wir unter integrierte Versorgung?

OP-Standorte / augenchirurgische Zentren

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Medizinisch notwendiger Eingriff oder kosmetische Operation

 

Als kosmetische Eingriffe bezeichnet man Operationen, die medizinisch nicht erforderlich sind, weil sie nicht primär der Diagnostik oder Heilung einer Krankheit dienen. Kosmetische Eingriffe sollen vielmehr eine ästhetische Verbesserung bewirken, indem sie beispielsweise Alterungserscheinungen mildern oder beseitigen. Die Zahl solcher Operationen nimmt auch in der Augenchirurgie zu. Denn immer mehr Menschen möchten auch mit zunehmendem Alter jugendlich aussehen, besonders im Gesicht.
 
Die Durchführung kosmetischer Eingriffe erfordert gerade in der Augenregion viel Erfahrung. Denn der Operateur muss neben der Erzielung des gewünschten ästhetischen Ergebnisses auch die Funktionen des Lidapparates erhalten, um Störungen der Schutzfunktion der Lider zu vermeiden.

Innerhalb des IVOC-Verbundes sind mehrere Zentren auf die Durchführung kosmetischer Eingriffe spezialisiert. Eine eingehende Beratung vor der Operation sowie die sichere Anwendung von Operationstechniken auf dem neuesten medizinischen Stand sind selbstverständlich. Zum Leistungsspektrum des IVOC Qualitätsverbundes zählen beispielsweise Straffung und Stellungskorrektur der Augenlider, die Beseitigung sogenannter Tränensäcke, die Korrektur von Lidspaltenweite und  Brauensenkungen, die Beseitigung kosmetisch störender Hautveränderungen sowie Faltenglättung durch die Anwendung von Botulinumtoxin und Füllmaterialien wie Hyaluronsäure.

Die hohe Zufriedenheit der IVOC-Patienten belegt, dass der Qualitätsverbund seinem Anspruch gerecht wird, Augenheilkunde auf höchstem medizinischem Niveau anzubieten.

Was bezahlt die Krankenkasse?

Für Eingriffe, die medizinisch notwendig sind, weil sie der Diagnostik oder Heilung einer Erkrankung dienen, besteht eine Leistungspflicht der Gesetzlichen bzw. Privaten Krankenversicherung. In solchen Fällen übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskosten. Die Kosten für Eingriffe, die medizinisch nicht erforderlich sind, sondern mit dem primären Ziel einer ästhetischen Verbesserung vorgenommen werden, übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung nicht. Die Arzthonorare und Sachkosten hierfür werden entsprechend den Bedingungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet und müssen von den Patienten selbst beglichen werden.



Experteninterview

PD Dr. med. Tobias Hudde zum Thema AMD.